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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kunden. Ergänzende diese AGB abändernde Vereinbarungen

der PURA GmbH gegenüber Unternehmen, gehen diese Bestimmungen vor, sofern sie von diesen abweichen.

2.) Geltungsbereich

Dem Angebot der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3.) Beschaffenheit der Dienstleistung

Die Beschaffenheit der gelieferten und zu verarbeitenden Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen Forderungen sowie Vorgaben. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig, soweit sie die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht beeinflussen.

4.) Angebot / Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet worden sind. An speziell ausgearbeitete Angebote die mit Kunden abgestimmt wurden, hält sich die PURA GmbH 14 Tage gebunden. Alle Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen, sowie zu erfüllende Dienstleistungen jeglicher Art bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der fernschriftlichen Bestätigung (Fax, E-Mail) der PURA GmbH. Das Gleiche gilt auch für vorzunehmende Ergänzungen, Nachtragserklärungen, Änderungen oder Nebenabreden. Alle in erstellten Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, Anzeigen oder sämtliche zu Angeboten gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts,- Maß,- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgeblich und unverbindlich. An vorgenommenen erstellten Konzepten und Kostenvoranschlägen, erstellten Zeichnungen, Entwürfen und Planungsunterlagen jeglicher Art, behält sich die PURA GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an dritte Personen darf ohne schriftliche Genehmigung der PURA GmbH nicht vorgenommen werden. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen Angaben unseres Vertragspartners. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik usw. oder andere Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Lieferungen, Leistungen und Verträgen. Irgendwelche Rechte kann der Kunde hieraus nicht ableiten. Der Kunde wird über die Nichterfüllbarkeit der Lieferung oder der zu erbringenden Dienstleistung, sobald wir in Kenntnis gesetzt wurden, unverzüglich informiert. Wird die Lieferung oder die zu erbringende Dienstleistung auf elektronischem Wege geordert, werden wir den Zugang des Auftrages unverzüglich bestätigen. Sofern der Vertragspartner die Lieferung oder die Dienstleistung auf elektronischem Wege ordert, wird der Vertragstext

von uns gespeichert und dem Vertragspartner auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugestellt.

5.) Preise

Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der PURA GmbH. Die PURA GmbH ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von der PURA GmbH sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der PURA GmbH in Rechnung gestellt.

6.) Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte und zur Verfügung gestellte Ware oder angemietete Gegenstände bleiben immer im Eigentum der Pura GmbH. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an andere Personen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Ware oder die Ihnen von uns zur Verfügung gestellten Gerätschaften müssen sie den Dritten (Gläubiger) auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in Kenntnis setzen. Verhalten sie sich vertragswidrig, sind wir in jedem Falle berechtigt, die Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung unseres Eigentums durch uns liegt kein Rücktritt vom geschlossenen Vertrag zugrunde.

7.) Beanstandungen, Gewährleistungen

Der PURA GmbH steht das Recht zu von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Die PURA GmbH ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, erforderlich erscheint. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen der PURA GmbH nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der PURA GmbH erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.

Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die PURA GmbH begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen der PURA GmbH unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Bei Reklamation können Ansprüche gegen die PURA GmbH nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde. Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die PURA GmbH von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

8.) Zahlung

Sofern nicht für bestimmte Liefer,- sowie vereinbarte Dienstleistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 4 wirksam vereinbart worden sind, ist 50% des gesamten Rechnungsbetrages für Lieferung oder erbrachte Dienstleistung bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung/Messe zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist sofort fällig nach Stellung der Abschlussrechnung ohne jeglichen Abzug. Bei Nichteinhaltung der Zahlung der Vorkasse unserer erstellten Rechnung behält sich die PURA GmbH vor, keine Lieferung und Dienstleistung zur Veranstaltung durchzuführen. Bei Überschreitung des Datums der Fälligkeit der Abschlagsrechnung von mehr als 14 Tage berechnen wir vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Vertragspartner kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

9.) Sicherheitsleistung

Die Pura GmbH ist berechtigt bei größeren Aufträgen vom Auftraggeber eine entsprechende Bankbürgschaft seiner Hausbank als Sicherheit der Zahlleistung zu verlangen, die bei erfolgter Gesamtzahlung des Rechnungsbetrages wieder an den Auftraggeber zurückgegeben werden muss.

10.) Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen von Gerätschaften, Montage und die Betreuung von Veranstaltungen jeglicher Art durch das von uns zur Verfügung gestellte Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung oder in Form des erstellten Angebotes und nachfolgender schriftlichen Bestätigung.

11.) Vermittlungsleistung

Die PURA GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die PURA GmbH von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen. Soweit die PURA GmbH als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der PURA GmbH hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die PURA GmbH so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der PURA GmbH vermittelt worden. Die PURA GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision – pro Verstoß des Auftraggebers -, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die PURA GmbH gezahlt hätte. Ist PURA GmbH im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.

12.) Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an die PURA GmbH zu leisten:

  1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie einen entstandenen Verlust zu zahlen, der mindestens 30% der gesamten Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer beträgt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die PURA GmbH bleibt vorbehalten.
  2. Die Planung und Organisation sowie Gelände/Locationmiete und Stornierungskosten von Künstlern sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.
  3. von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sind zu zahlen: – bei einem Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10% – bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 50% – bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 75% – bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn:100%.

Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die PURA GmbH ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der PURA GmbH. Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen der PURA GmbH im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen.

Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.

Für jeden Fall des Rücktritts der PURA GmbH wird die Haftung der PURA GmbH gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt.

Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der PURA GmbH zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.

Kündigung

Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die PURA GmbH als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die PURA GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Für die Stornierung von gebuchtem Personal (Hosts / Hostessen, Servicepersonal, Promotionpersonal u.ä.) im Rahmen eines Dienstvertrages oder einer Arbeitnehmerüberlassung gelten folgende Bedingungen:

Die Voll- oder Teilstornierung einer Vereinbarung mit der PURA GmbH durch den Entleiher hat schriftlich zu erfolgen. Zur Feststellung des Stornierungszeitpunkts gilt das Empfangsdatum der Stornierung bei der PURA GmbH.

Eine Stornierung (einzelner Mitarbeiter) aus Qualitätsgründen, die der Entleiher nachzuweisen hat, ist nach Absprache grundsätzlich möglich.

Sollte der Entleiher die Vereinbarung darüber hinaus oder ohne Angabe von Gründen vollständig oder teilweise stornieren, ist er der PURA GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Stornierungskosten werden prozentual berechnet und lauten wie folgt:

72 Stunden vor Projektbeginn mindestens 150,00€ oder 10% des erwarteten Umsatzes

48 Stunden vor Projektbeginn 50% des erwarteten Umsatzes à 6 Stunden pro Tag

24 Stunden vor Projektbeginn 100% des erwarteten Umsatzes entsprechend des Angebotes

13.) Überlassenes Bildmaterial, Nutzungsrechte

  1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
  2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der PURA GmbH gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
  4. Hat der Auftraggeber der PURA GmbH keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. PURA GmbH behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten
  5. Der Kunde erwirbt grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht.
  6. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  8. Die PURA GmbH ist berechtigt, bei ihr bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KunstUrhG.
  9. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die PURA GmbH.
  10. Die Negative / ORIGINALE / RAW DATEIEN verbleiben bei der PURA GmbH. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

14.) Einwilligung zur Nutzung von Video- und Audioaufnahmen, Tutorials und Präsentationen

Die PURA GmbH ist berechtigt, ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber, insbesondere während der Dauer einer Veranstaltung sowie in der Zeit der Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung, Video- und Audioaufnahmen, Tutorials und Präsentationen zu erstellen. Diese Aufnahmen und Dokumente dürfen von der PURA GmbH in folgendem Umfang verwendet und veröffentlicht werden: Werbevideo im Internet und auf Messen, zur Produktveranschaulichung und Produkterklärung sowie zur dekorativen Ausgestaltung der Webpräsenzen der PURA GmbH.

Die PURA GmbH erklärt explizit gegenüber dem Auftraggeber, dass keinerlei Aufnahmen verwendet werden (weder als Ton- noch als Videoaufzeichnung), die Firmeninternas, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers zum Inhalt haben.

Der Auftraggeber erklärt sein zeitlich unbefristetes Einverständnis mit der zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten und unentgeltlichen Verwendung der Video- und Audioaufnahmen, Tutorials und Präsentationen für die oben beschriebenen Zwecke. Eine Verwendung der Videoaufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahmen an Dritte ist unzulässig.

15.) Versicherungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet gemietete Gegenstände oder Gerätschaften bis zur vollständigen Rückgabe dergleichen an die PURA GmbH gegen Verlust oder Beschädigung, sowie Sach,- und Personenschäden, die durch den Gebrauch der Gegenstände oder Gerätschaften entstehen können, zu versichern. Eine Haftung der PURA GmbH für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch der überlassenen Gegenstände oder Gerätschaften ergeben können, ist ausgeschlossen. Um sich vor Folgen gegen Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung zu schützen, sollte der Auftraggeber entsprechende Versicherungen nachweisen. Die PURA GmbH kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken den Abschluss einer Versicherung verlangen.

16.) Haftung

Die Haftung der PURA GmbH gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorverträglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 3-fachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die PURA GmbH herbeigeführt wurde.

Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen der PURA GmbH und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der PURA GmbH grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt. Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird – sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen. Bei einem Leistungsangebot der PURA GmbH mit erhöhtem Risiko kann die PURA GmbH die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die PURA GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der PURA GmbH als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen. Soweit die PURA GmbH im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber die PURA GmbH von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten der PURA GmbH gleich lautende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.

Die PURA GmbH übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die PURA GmbH von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern der PURA GmbH gegenüber erhoben werden. Die PURA GmbH haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.

17.) Konkurrenzverbot

Die von der PURA GmbH eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes ist eine Konventionalstrafe von 5.000,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

18.) Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der PURA GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist der Ort, der für den Standort der PURA GmbH zuständig ist, an dem sich unmittelbar ergebene Streitigkeiten geregelt werden. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Unterzeichner eines geschlossenen Vertrages haftet neben der Person, Firma oder Organisation für den er den Vertrag abschließt, auch persönlich als Gesamtschuldner. Mit seiner Unterschrift versichert der Unterzeichner, dass er zum Vertragsabschluss berechtigt und bevollmächtigt ist.

Saarbrücken, 01.01.2023